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Für alle Arbeiten, die im neuen Geschäftsjahr anfallen und die noch das alte Jahr betreffen, können Sie eine Rückstellung bilden. Keine Rückstellungen kann man bilden, wenn die Kosten im selben Jahr anfallen, in dem sie verursacht wurden.

Beispiel Gewährleistungsrückstellung: Für 2012 ausgelieferte Produkte mussten Sie 2013 noch 10.000 Euro Arbeit für Reparaturen investieren. Gewährleistungsrückstellung möglich. Für im November 2012 ausgelieferte Produkte haben Sie im Dezember 2012 nacharbeiten müssen: Keine Rückstellung, weil der Aufwand sowieso schon in dem Geschäftsjahr ist, in das er reingehört.

Beispiel Buchhaltungs-Nacharbeiten: Die Sekretärin arbeitet im Januar 40 Stunden daran, Dezember-Unterlagen für den Steuerberater zusammenzustellen. Rückstellung möglich. Die Sekretärin hat bis Silvester schon fast alles vorbereitet und muss sich im Januar nur noch zwei Tage damit beschäftigen: Rückstellung nur für diese zwei Tage Arbeit möglich.

Fazit: Wenn im neuen Jahr noch an etwas gearbeitet werden muss, was im alten Jahr verursacht wurde, kann (und muss) man eine Rückstellung bilden.

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