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Der Regelfall eines Insolvenzantrags ist der sogenannt „Eigenantrag“, bei dem die insolvente Firma selbst Insolvenz beantragt. Doch § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO erlaubt auch dem Gläubiger, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er seine Forderung und den Eröffnungsgrund (Zahlungs­unfähigkeit des Schuldners) glaubhaft machen kann.

Drei Gründe, warum man die Drohung und erst recht die Stellung eines Fremd­insolvenzantrags trotzdem lieber lassen sollte:

  1. Haftung für Verfahrens- und Anwaltskosten: Der Antragsteller haftet für die Gerichtskosten und muss auch seinen eigenen Anwalt bezahlen.
  2. Dokumentation der eigenen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Kunden: Wird der Schuldner später insolvent, dann kann der Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff InsO eine Zahlung anfechten, bei vorsätzlicher Benachteiligung sogar zehn Jahre in die Vergangenheit. Selbst wenn man durch die Drohung eine Zahlung erreicht, kann man nicht sicher sein, ob man das Geld behalten darf – unter Umständen muss man sogar zehn Jahre lang zittern.
  3. Nötigung: Wer droht, kann damit stets eine strafbare Nötigung begehen.

Fazit: Die Drohung mit einem Fremdinsolvenzantrag wirkt auf den ersten Blick clever, in Wahrheit kann sie zum üblen Eigentor werden.

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