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Wenn einem Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag die Privatnutzung des Autos erlaubt ist, muss er auch die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Der Arbeitnehmer hat dann keine Chance, das gegenüber dem Finanzamt zu widerlegen – außer mit Fahrtenbuch.

In dem konkreten Fall war es dem Geschäftsführer einer Steuerberatungs­gesellschaft laut Dienstvertrag erlaubt, den Dienstwagen privat zu nutzen. In der Gehaltsabrechnung wurde aber lediglich eine Kostenpauschale für die Privatnutzung angesetzt, denn eine Privatnutzung habe nicht stattgefunden.

Der Bundesfinanzhof stellt nun aber klar: Allein die Möglichkeit, ein Auto privat zu nutzen, führt zur Besteuerung der Privatnutzung nach der so genannten Ein-Prozent-Regel. (BFH, 21.03.13, VI R 46/11, DStR 13, 1425)

Umgekehrt aber gilt bei einem Verbot der Privatnutzung:
Dann muss der Arbeitnehmer auch nichts versteuern. Vielmehr müsste das Finanzamt im Verbotsfall beweisen, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen trotz Verbot privat gefahren hat. Falls die Privatnutzung aber laut Vertrag verboten und auch nicht konkludent geduldet wurde, darf keine Ein-Prozent-Regel  angewandt werden, selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde (BFH, VI R 46/11, DStR 13, 1425 und VI R 42/12, BFH/NV 1305 und VI R 23/12, BFH/NV 1316).

Hinweis: Ob es Aussicht auf Anerkennung durch das Finanzamt hat wenn man dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Privatnutzung verbietet, ist allerdings fraglich.Ihr Steuerberater Neustadt

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