Haushaltsnahe Dienstleistungen kann man nur dann absetzen, wenn sie bargeldlos, also per Überweisung, EC-Karte oder Lastschrift bezahlt wurden. In einem aktuellen Fall hatte sich jedoch ein Schornsteinfeger geweigert, Geld per Überweisung entgegenzunehmen. Er beharrte ausnahmslos auf Barzahlung sofort nach Leistungserbringung.
Pech für die Hausbesitzer: Auch ein kompromissloser bargeldverliebter Schornsteinfeger rechtfertigt keine Ausnahme vom Bargeldlos-Gebot. Ergebnis: Bar bezahlte Schornsteinfegerkosten sind nicht als „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzbar. (BFH, 30.07.13, VI B 31/13, juris)
Entwarnung für Vermieter: Der Zwang zur Überweisung gilt nur beim selbst genutzten Einfamilienhaus. Bezahlt man bei einer vermieteten oder betrieblichen Immobilie die Putzfrau, den Schornsteinfeger, den Gärtner oder einen Handwerker in bar, ist das unschädlich. Das heißt, der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ist möglich.
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