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Früher gab es einmal ein Aufteilungsverbot im Steuergesetz, das besagte, dass, wenn man etwas sowohl privat als auch beruflich nutzen kann, man  nichts absetzen könne. Das wurde inzwischen aufgegeben. Wer zum Beispiel zwei Wochen nach USA fliegt, davon eine Woche geschäftlich und eine Woche touristisch, kann die Hälfte der Kosten absetzen.

Nun wollte jemand seine Anzüge absetzen mit dem Argument, dass er diese zu 90 Prozent geschäftlich trage. Dazu der Bundesfinanzhof: Prinzipiell kann man das vielleicht aufteilen, aber Ausgaben für Kleidung hat der Gesetz­geber mit dem Grundfreibetrag (8.354 Euro ab 2014) schon abgedeckt. Damit ist ein Abzug in diesem Fall nicht möglich. (BFH, 13.11.13, VI B 40/13, juris)

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