Wer Handwerker, Putzfrau & Co bei seinem Privathaus engagiert, kann 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld absetzen. Für Putzfrauen, Gärtner usw. maximal 4.000 Euro im Jahr, für Handwerkerleistungen maximal 1.200 Euro. Auch hier gibt es bisweilen unterschiedliche Auffassungen zwischen Finanzamt und Steuerzahler.
Lassen Sie sich den Steuerbonus fürs Schneeräumen nicht streichen: Die Finanzverwaltung will den Steuerbonus für Schneeräumleistungen nicht zulassen, weil angeblich nur Leistungen „auf dem Grundstück“ begünstigt sind (BMF, 10.01.14, BStBl. I 14, 75). Schnee geräumt wird aber meistens vor dem Grundstück, nämlich auf dem öffentlichen Gehweg. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat das bereits zugunsten der Grundstücksbesitzer entschieden, und nun sind zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (BFH, VI R 55/12 und 56/12). Lassen Sie sich also den Steuerbonus für Schneeräumer nicht streichen, sondern legen Sie Einspruch ein und beantragen das Ruhen des Verfahrens, indem Sie auf obige zwei Aktenzeichen hinweisen.
Schornsteinfeger: Bis 2013 sind dessen Rechnungen noch in voller Höhe abzugsfähig. Ab 2014 gibt es den Bonus nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten, aber ab 2014 nicht mehr für Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau.
Wenigstens teilweiser Abzug von Kosten beim Neubau des Eigenheims: Für Neubauaufwendungen gibt es keinen Steuerbonus. Sehr wohl aber, wenn man schon einmal einzieht in das fertige Haus und nach dem Einzug erst Garage, Carport oder Gartenzaun errichtet.
Ihr Steuerberater Mutterstadt
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