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Feiern rund um den Geburtstag waren in den Augen der Finanzverwaltung früher immer privat veranlasst und konnten überhaupt nicht abgezogen werden. Auch eine Aufteilung kam nicht in Frage. Das wurde inzwischen vom obersten Steuergericht in Frage gestellt. (BFH, 08.07.15, VI R 46/14, DStR 15, 2373)

Der Fall lag so: Ein junger Mann wurde zum Steuerberater bestellt und hatte gleichzeitig 30. Geburtstag. Er verband beides zu einer kombinierten Feier. Das Finanzamt wollte ihm jedoch keinen Werbungskostenabzug zugestehen. Der Bundesfinanzhof demgegenüber war jedoch der Meinung, dass man durchaus abgrenzen kann, und zwar nach der Herkunft der Gäste. Vor allem, wenn die Gäste aus dem beruflichen Umfeld nicht nach privater Zuneigung, sondern nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden  (zum Beispiel alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung).

Unser Rat – teilen Sie so auf: Sie laden zum Beispiel 50 Gäste insgesamt ein, davon 30 geschäftliche Gäste und 20 private Gäste. Dann ziehen Sie 30/50 der Kosten als Betriebsausgabe ab.

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