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Wann kostet die Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozial­abgaben?

Stellplätze auf dem Firmengelände: Stellen Sie Ihren Mitarbeitern Stellplätze auf dem Firmengelände zur Verfügung, ist das steuerfrei. Steuerfrei ist auch die Überlassung von extra angemieteten Flächen. Und zwar definitiv dann, wenn es um Mitarbeiter im Schichtdienst oder Außendienstler geht oder um Arbeitnehmer mit Dienstzeiten außerhalb des Nahverkehrsangebotes. Es gibt zwar Finanzgerichtsurteile, die in der Überlassung von Parkplätzen steuerpflichtigen Arbeitslohn sehen (z. B. FG Köln, 15.03.06, 11 K 5680/04/EFG 06, 1516). Diese Urteile werden aber von der Finanzverwaltung erfreulicherweise nicht angewandt. Parkplätze am Firmensitz sind und bleiben steuerfrei. (FinMin NRW 29.08.06, S2334-61-VB3)

Allerdings: Wenn der Arbeitnehmer selber einen Parkplatz anmietet und ihm der Arbeitgeber das Geld dafür ersetzt, ist das sehr wohl steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Wie sieht es aus mit Parkplätzen am Wohnsitz des Arbeitnehmers? Bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Parkgebühren für den eigenen Pkw des Arbeitnehmers am Wohnsitz, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Anders beim Firmenwagen: Die Überlassung eines Parkplatzes für den Firmenwagen ist kein (extra) geldwerter Vorteil. Und falls der Arbeit­geber dem Arbeitnehmer die Miete für das Unterstellen des Firmenwagens erstattet, handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz.

Umsatzsteuer: Die kostenlose Überlassung von Stellplätzen kostet keine Umsatzsteuer. Falls der Arbeitgeber eine Kostenbeteiligung verlangt, insoweit aber schon.

Beispiel: X arbeitet bei einem Unternehmen in der Innenstadt. Der Arbeitgeber mietet einen Parkplatz an für 100 Euro im Monat und überlässt ihn X gegen Kostenbeteiligung von 20 Euro. Diese 20 Euro sind beim Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig. (BFH, 14.01.16, V R 63/14, DStR 16, 597)

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