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Steuerhinterziehung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. In „besonders schweren Fällen“ beträgt die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO).

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass ein „großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung“ (= besonders schwerer Fall) bereits ab 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag vorliegt (Az: 1 STR 373/15). Das bedeutet außerdem, dass ab 50.000 Euro eine Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) zwingend ist – eine Geldstrafe kommt dann nicht mehr in Frage.

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