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Mitarbeiter mit Kindergarten-Kindern können zusätzlich zum Gehalt einen steuerfreien Kindergartenzuschuss bekommen (§ 3 Nr. 33 EStG). Damit ist logischerweise Schluss, wenn das Kind in die Grundschule kommt.

Leider wird in der Praxis bisweilen vergessen, diese Position dann auch wieder aus der Gehaltsabrechnung zu streichen. Manch ein ehrlicher Mitarbeiter macht von sich aus auf den Fehler aufmerksam, manche kassieren das Geld aber einfach munter weiter.

Das bringt zwei Probleme mit sich: Erstens müssen Sie das Geld zurückfordern. Außerdem fällt die Steuerfreiheit und Sozial­abgabenfreiheit weg, wenn das Kind nicht mehr in den Kindergarten geht. Die Abgaben zahlen erst einmal Sie als Arbeitgeber nach.

Tipp: Setzen Sie sich schon jetzt einen Termin, um die Streichung rechtzeitig durchführen zu können.

Beispiel: Bei Ihnen arbeitet jemand mit einem 2012 geborenen Kind, das in den Kindergarten geht. Es ist abzusehen, dass das Kind im August 2018 in die Schule kommt. Notieren Sie sich diesen Termin jetzt schon für August 2018, damit Sie die Streichung des Zuschusses dann nicht vergessen.

Warnung: Wenn Sie schon vorher vereinbaren, dass dieser Zuschuss an­schließend in steuerpflichtiges Bruttogehalt umgewandelt wird, gefährden Sie die Steuerfreiheit des Kindergartenzuschusses. (OFD NRW, 09.07.15, Kurzinfo LSt 05/2015)

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