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Wer Aktien billiger verkauft, als er sie eingekauft hat, erzielt einen Veräußerungsverlust, den er mit Veräußerungsgewinnen verrechnen kann.

Bisweilen geschieht es aber, dass Aktien völlig wertlos werden und ohne Gegen­leistung einfach aus dem Depot ausgebucht werden.

So geschah es einem Geldanleger der 300.000 Aktien einer amerikanischen Bank hatte, die im Zuge der Finanzkrise 2009 pleite gegangen war. Die Bank buchte daraufhin die Aktien einfach aus seinem Depot aus. Der Mann erlitt knapp 13.000 Euro Verlust, die er in seiner Steuererklärung geltend machen wollte.

Das Finanzamt sagte aber: „Sie haben gar keine Aktien verkauft, eine bloße Ausbuchung ist kein Verkauf.“, und lehnte es ab, einen Verlust festzustellen.

Höchstrichterliches Urteil nun: Auch solch eine Ausbuchung gilt als Verkauf und ist damit steuerlich wirksam. (BFH, 12.05.15, IX R 57/13)

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