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Eigentlich können Arbeitnehmer Unfallkosten mit dem Privatauto auf dem Weg in die Arbeit nicht extra absetzen. Die Finanzverwaltung lässt jedoch Gnade vor Recht ergehen: „Aus Billigkeitsgründen wird es von der Verwaltung ausnahmsweise jedoch nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für die Beseitigung eines Unfallschadens bei einem Verkehrsunfall neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.“.

Voraussetzung: Das gilt allerdings eben nur bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Autos und zum Abholen von Mitfahrern einer Fahrgemeinschaft. Alkohol darf bei dem Unfall keine Rolle gespielt haben – sonst kann man nichts absetzen. (Quelle: Bundestagsdrucksache 18/8523; Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die Frage 50 des Abgeordneten Dr. Axel Troost).

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