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Wenn Sie an einen Unternehmer mehrwertsteuerpflichtig vermieten, haben Sie den Vorsteuerabzug aus den Baukosten, Instandhaltungen und Betriebskosten. Die Option zur Umsatzsteuer ist allerdings nur möglich, falls der Mieter selbst umsatzsteuerpflichtig ist.

Tipp: Sie sollten sich daher vom Mieter ausdrücklich bestätigen lassen, dass dieser zu über 95 Prozent umsatzsteuer­pflichtige Umsätze tätigt. Dann haben Sie gegenüber dem Finanzamt den Vertrauensschutz, falls sich später herausstellt, dass der Mieter doch zu mehr als fünf Prozent umsatzsteuerfreie Umsätze ausführt.

Beispiel: X vermietet an einen Immobilienmakler. Dieser bestätigt ihm, dass seine Umsätze zu 98 Prozent aus Immobilienvermittlungen und maximal zu zwei Prozent aus steuerfreien Versicherungsvermittlungen bestehen. Damit wäre die Option zur Umsatzsteuer zulässig. Später stellt sich aber heraus, dass der Makler nur zu 90 Prozent Maklerumsätze tätigt und immerhin zu zehn Prozent Versicherungsvermittlungsumsätze. Eine Option ist damit nicht mehr möglich. Durch die Erklärung des Maklers hat der Vermieter jedoch Vertrauensschutz.

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