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Wer von seinem Ehemann – oder seiner Ehefrau – das bis zum Tod gemeinsam bewohnte Haus erbt, muss für diesen Erwerb keine Erbschaftsteuer zahlen. (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG)

Allerdings unter dieser Voraussetzung: Man muss nach dem Todesfall noch mindestens zehn Jahre in diesem Haus wohnen bleiben – es sei denn, „zwingende Gründe“ hindern einen daran (z. B. Pflegeheim oder Tod).

Alleine die psychische Belastung, in dem Haus leben zu müssen, das einen an den geliebten verstorbenen Ehepartner erinnert, ist allerdings kein zwingender Grund in diesem Sinne.

Im konkreten Fall lebte die Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes noch ein Jahr in dem Haus, suchte sich aber eine andere Wohnung und zog dann um. Als Grund für den Auszug gab sie „zwingende psychische Gründe“ an.

Das Gericht meinte jedoch, dass das noch ein Jahr lang andauernde Wohnen im früheren gemeinsamen Familienwohnsitz zeige, dass die Gründe für den Auszug nicht „zwingend“ waren. Damit fiel die Steuerfreiheit für das geerbte Haus weg. (FG Hessen, 10.05.16, 1 K 77/15, BeckRS 16, 95042, rechtskräftig)

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