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Bürokratieabbau light: Das Bundeskabinett hat am 3. August 2016 den Entwurf für ein zweites Bürokratie-Entlastungsgesetz beschlossen. Diese Änderungen muss der Bundestag zwar erst noch so absegnen, bevor sie Gesetz werden. Damit ist aber zu rechnen.

Die für Sie wichtigen Punkte:

  • Lieferscheine – soweit nicht Buchungsbeleg – können nach Vorliegen der Eingangs- bzw. Ausgangsrechnung vernichtet werden. Hinweis: Nur im Ausnahmefall ist ein Lieferschein ein Buchungsbeleg, z. B. wenn aufgrund des Lieferscheins eine Rückstellung für zu erwartende Rechnungen gebucht wird.
  • Die Betragsgrenze für eine vierteljährliche Abgabe von Lohnsteueranmeldungen wird von 4.000 auf 5.000 Euro erhöht. Wer also zum Beispiel im Quartal 4.500 Euro Lohnsteuer abführen muss, muss dann die Lohnsteuer­anmeldungen nicht mehr monatlich, sondern bloß vierteljährlich abgeben. Ob das freilich eine Entlastung bewirkt, darf bezweifelt werden.
  • Die Kleinbetragsrechnungsgrenze wird von 150 auf 200 Euro angehoben. Bis zu dieser Grenze wären dann keine Adressierung und kein Ausweis der Mehrwertsteuer in Euro und Cent notwendig.
  • Die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze schließlich soll von 17.500 auf 20.000 Euro erhöht werden.

Kritik: Seit 50 Jahren liegt die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei 800 DM (jetzt 410 Euro). Diese Grenze hätte man zum Beispiel auf 1.000 Euro anheben und gleichzeitig das parallele Nebeneinander von GWG-Regelung und der so genannten Poolabschreibung abschaffen können. Diesen Mut hat der Gesetzgeber aber leider nicht gehabt.

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