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Bei Betriebsprüfungen kommt es immer wieder vor, dass der Prüfer formelle Mängel auf Rechnungen findet. Es fehlt zum Beispiel die Rechnungsnummer oder die Steuernummer. Wenn man die Rechnungen dann vom Aussteller berichtigen lässt, spielt es eine große Rolle, ob diese Berichtigung zurückwirkt.

Die deutsche Finanzverwaltung ist nämlich der Meinung, dass man den Vorsteuerabzug erst in dem Monat geltend machen kann, in dem die richtige Rechnung vorliegt. Der Europäische Gerichtshof hat nun jedoch entschieden, dass die Berichtigung zurückwirkt. Das spielt eine Rolle bezüglich der Verzinsung, die mit immerhin sechs Prozent pro Jahr zu Buche schlägt.

Beispiel: Im September 2011 wurden 10.000 Euro Vorsteuerabzug für eine Rechnung geltend gemacht, bei der die Steuernummer fehlte. Bei einer Betriebsprüfung im September 2016 fällt das auf und man lässt die Rechnung sofort noch im selben Monat korrigieren. Dann bleibt es beim Vor­steuer­abzug im September 2011. Die Verzinsung der 10.000 Euro mit sechs Prozent pro Jahr entfällt damit. (EuGH, 15.09.16, C 518/14 „Senatex“)

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