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Aufgrund einer neuen EU-Richtlinie gilt seit 2015 im Erbfall das Erbrecht des Landes, in dem man zuletzt dauerhaft gewohnt hat. Das kann zu üblen Überraschungen führen. So gibt es in Spanien z. B. kein Pflichtteilsrecht, keinen Erbverzicht und kein Berliner Testament.

Beispiel: Herr und Frau X aus Berlin leben seit Jahren auf Teneriffa – nach Deutschland kommen sie immer nur für ein paar Monate zurück. Sie haben ein Berliner Testament: Bei Tode eines Ehepartners soll zunächst der andere erben, erst bei dessen Tod die Kinder. Herr X stirbt. Das spanische Erbrecht kennt kein Berliner Testament. Die Folge: Frau X erbt nichts, die Kinder erben alles.

Tipp: Durch Bestimmung im Testament kann man das ändern. Einfach den handgeschriebenen Passus aufnehmen: „Wir wollen, dass deutsches Erbrecht angewendet wird.“ (beide Unterschriften). Oder noch besser: Testament bei einem deutschen Notar machen, der die Anwendung des deutschen Erbrechts ins notarielle Testament aufnimmt.

Achtung: Das gilt natürlich nur bei Verlegung des dauernden Aufenthalts ins EU-Ausland. Ein plötzlicher Tod während des Frankreich-Urlaubs führt also nicht zur Anwendung französischen Erbrechts.

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