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Ihre Mitarbeiter müssen, wenn sie von Ihnen – oder auf Ihre Veranlassung hin – kostenlose Mahlzeiten erhalten, das mit dem so genannten Sachbezugswert versteuern.

Und das auch, wenn die Mahlzeit in Wahrheit teurer ist. Das gilt sogar bis zu einem Wert der Mahlzeit von 60 Euro. (BMF, 08.12.16, BStBl. 16 I, 1437)

Beispiel: Der Mitarbeiter geht auf einer Dienstreise im Restaurant für 20 Euro alleine essen (keine Bewirtung) und lässt die Rechnung auf den Arbeitgeber ausstellen. Dieser übernimmt die Rechnung. Der Mitarbeiter muss nicht 20 Euro, sondern nur 3,17 Euro versteuern. Zahlt der Mitarbeiter 3,17 Euro dazu, ist das Essen völlig steuerfrei.

Der Sachbezugswert 2017 beträgt pro Tag: Für Frühstück 1,70 Euro und für Mittag- und Abendessen jeweils 3,17 Euro.

Restaurantschecks und Essensmarken: Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Restaurantschecks geben, muss der Mitarbeiter nur 3,17 Euro pro Tag versteuern. Dabei darf der Restaurantscheck bis zu 3,10 mehr wert sein, also maximal auf 6,27 Euro lauten. Alternativ können Sie 3,17 Euro pauschal mit 25 Prozent versteuern.

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