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Ein Fliesenleger klagte bei einem Bauherrn ausstehende 6.000 Euro ein. Der wiederum wollte besonders clever sein und verweigerte die Zahlung, weil alles Schwarzarbeit gewesen sei. Damit sei alles nichtig, und es bestehe kein Rechtsanspruch. Schwarzarbeit liege hier vor, weil der Fliesenleger kein Gewerbe angemeldet habe.

Zum Hintergrund: In der Tat führen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Abreden über Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrags und beseitigen alle Ansprüche, sowohl auf Schadensersatz und Mängelnachbesserung, als auch auf Zahlung des Werklohns. Das Gericht entschied jedoch hier: Allein das Nicht-Anmelden des Gewerbes führt noch nicht zur Schwarzarbeit. Es muss hinzukommen, dass der Auftraggeber will und weiß, dass der Auftragnehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Das konnte der Auftraggeber hier aber nicht beweisen.

Fazit: Schwarzarbeit, die zur Nichtigkeit des Vertrags führt, liegt vor, wenn der Handwerker seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllen will und der Auftraggeber das weiß. Alleine der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften wie Gewerbeanmeldung führt hingegen noch nicht zur Schwarzarbeit. Damit bestand hier sehr wohl der Anspruch auf Zahlung des Werklohns. (OLG Düsseldorf, 05.02.16, 23U110/15)

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