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Früher gab es einmal bei Wertpapieren eine einjährige Spekulationsfrist. Verkäufe nach Ablauf von zwölf Monaten waren steuerfrei. Das sollte unbegrenzt für alle Wertpapiere weiter gelten, die man vor 2009 gekauft hat.

Bei Aktien und Rentenpapieren wird daran auch nicht gerüttelt, bei Investmentfondsanteilen allerdings schon: Die Wertsteigerung bis Ende 2017 bleibt zwar tatsächlich steuerfrei, eine weitere Wertsteigerung ab 1. Januar 2018 aber nur bis zu einer Freigrenze von 100.000 Euro. Die Anteile gelten als „angeschafft“ mit dem Schlusskurs vom 31. Dezember 2017.

Beispiel 1: X hatte 2007 Investmentfondsanteile für 500.000 Euro gekauft. Diese sind am 1. Januar 2018 eine Million Euro wert. Bis 2025 steigen sie auf zwei Millionen Euro. Dann verkauft X die Papiere.

Steuerliche Folge: Die Wertsteigerung bis auf eine Million Euro am 1. Januar 2018 bleibt für immer steuerfrei. Die weitere Wertsteigerung ab dem
1. Januar 2018 ist höher als die Freigrenze von 100.000 Euro – und damit voll steuerpflichtig, wenn auch „nur“ mit 25 Prozent Abgeltungsteuer.

Gewinne bis 100.000 Euro bleiben unberücksichtigt: Damit will man sich Ärger mit Kleinanlegern vom Hals halten. Achtung: Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, keinen Freibetrag.

Beispiel 2: A hat Ende 2017 Fondsanteile (gekauft 2007) im Wert von 500.000 Euro, die bis 2020 auf 580.000 Euro steigen. Der komplette Wert­zuwachs bleibt steuerfrei, weil die Freigrenze von 100.000 Euro nicht überschritten wird.

Übrigens: Aktien und Rentenpapiere sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Anmerkung: Höchstwahrscheinlich wird diese Ungleichbehandlung von Aktien einerseits und Fonds-Anteilen früher oder später vor dem Bundesverfassungsgericht landen.

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