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Viele denken beim Thema Zugewinnausgleich an die Ehescheidung. Das muss aber nicht sein. Es ist auch bei einer intakten Ehe möglich, nachträglich einen Ehevertrag zu schließen und zur Gütertrennung überzugehen.

Dem „ärmeren“ Ehegatten steht dann ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs zu. Verzichtet er darauf ganz oder teilweise, kann das Schenkungsteuer auslösen.

Beispiel: Herr und Frau X sind seit 20 Jahren glücklich verheiratet. Sie sind beide „arm“ in die Ehe gestartet mit einem Vermögen von null Euro. Heute hat Frau X immer noch null Euro, aber Herr X hat vier Millionen Euro.

Nun vereinbaren beide, ab sofort zur Gütertrennung überzugehen. Dadurch steht Frau X ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von zwei Millionen Euro zu (die Hälfte des gesamten Zugewinns von vier Millionen Euro). Um ihren Mann nicht zu belasten, gibt sie sich mit „nur“ einer Million Euro zufrieden. Dies stellt eine Schenkung in Höhe von einer Million Euro an Herrn X dar, die nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 500.000 Euro Schenkungsteuer auslöst. (FG Hessen, 15.12.16, 1 K 199/15, rkr)

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